Grunderwerbsteuer-Grundsteuer

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb eines Grundstückes an und wird von den Ländern erhoben und ggf. an die Gemeinden weitergeleitet. Die Steuer beträgt i.d.R. 3,5% vom Kaufpreis.

 

Wann muss keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden?

  1. Freigrenze: Kauf bis EUR 2.500,-
  2. Schenkung mit Eintragung eines Nießbrauchrechtes (z.B. lebenslanges Wohnrecht)
  3. Erwerb durch Ehemann oder Ehefrau des Verkäufers – auch geschiedene im Rahmen einer Scheidung
  4. Übernahme durch Kinder (Verwandte gerader Linie)

Worauf muss keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden?

Auf bewegliche Sachen muss keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Hierunter könnten fallen: Einbauküche, Gartengeräte, hochwertige Lampen, etc.

Beim Notarvertrag sollten diese Gegenstände aufgeführt werden und mit einem Wert belegt werden.  Dann ist die Grunderwerbsteuer auf diese Gegenstände nicht fällig.

Problem bei der Herausnahme von beweglichen Sachen aus dem Kaufvertrag:

Es muss ein gewisser Zeitwert für die Gegenstände gefunden werden. So ist z.B. eine 20 jährige Einbauküche nur schwer mit einem Wert von EUR 10.000,- zu titulieren. Hier würde das Finanzamt hellhörig werden.

 

Außerdem müssen die  beweglichen Gegenstände bar gezahlt werden. Die Bank wird sich nicht auf einen Finanzierung der beweglichen Gegenstände über 30 Jahr und mehr einlassen. Somit wird ein Eigenkapitalanteil für die Finanzierung in die beweglichen Gegenstände investiert. Bei Nichtnennung der Gegenstände wäre eine Finanzierung der gesamten Summe zu einer besseren Eigenkapitalausstattung denkbar.

Nehmen Sie realistische Werte für die Kaufkosten und versuchen Sie nicht durch überhöhte Kaufpreise der beweglichen Sachen die Höhe der Grunderwerbsteuer zu beeinflussen. Das Finanzamt kann hellhörig werden. Ihr Notar wird Sie in dieser Hinsicht beraten. 

Weitere Informationen auch unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Grunderwerbsteuer

Grundsteuer

 

Die Grundsteuer wird von den Städten/Gemeinden auf das Eigentum an Grundstücken jährlich erhoben.Die Grundsteuer B wird auf bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben, die Grundsteuer A auf agraische  Flächen und Gebäude.

Grundlage für die Grundsteuer ist der vom zuständigen Finanzamt ermittelte Einheitswert.

Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Einheitswert mit der Grundsteuermesszahl (3,5 Promille bei EFH) und dem je nach Gemeinde leicht unterschiedlichen Hebesatz multipliziert.

Weiteres auch unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Grundsteuer

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Tipps beim Immobilienkauf: www.Immobilienkaufberater.de

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  1. Ein Fachartikel zum Thema: Was ist mein Haus wert? von Architekt Frels aus Oldenburg
  2. Ein Pressebericht zum Thema: Schimmel beim Hauskauf
  3. Ein Bericht, über einen Gutachter: Wer berät einen Käufer beim Hauskauf?
  4. Informationen zum Thema Energieberatung
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