Lexikon O
Immobilien Lexikon: Öffentliche Förderung
Objekt Beleihungsobjekt
Objektkredit Realkredit
Objektverbrauch
Jeder Bürger kann grundsätzlich nur einmal im Leben für die Herstellung/den Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum eine Eigenheimzulage erhalten; wurde z. B. bereits einmal die Förderung gemäß §10e EStG in Anspruch genommen, ist ein sogenannter Objektverbrauch eingetreten. Fallen, etwa bei Verkauf oder Umzug, die Voraussetzungen für die Eigenheimförderung vor Ablauf von acht Jahren weg, so kann für die nicht ausgenutzten Jahren die Förderung für ein sogenannter Folgeobjekt beansprucht werden.
Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
Der Staat fördert außer durch steuerliche Vergünstigungen (Abschreibungen) den Wohnungsbau durch zinsgünstige Darlehen (Aufwendungsdarlehen), laufende Zuschüsse (Aufwendungszuschüsse) und Bürgschaften. Die meisten Arten der Förderung sind an bestimmte Einkommensgrenzen u. a. gebunden. Auskünfte erteilen die örtlichen Ämter für Wohnungswesen.
Ökologische Baumaßnahmen
Im Rahmen der Eigenheimförderung (Eigenheimzulage) werden neben der Grundförderung und der Kinderzulage weitere Zulagen für bestimmte ökologische sinnvolle Baumaßnahmen gewährt: Für den Einbau von Solaranlagen, Wärmepumpen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung beträgt die Zulage maximal DM 500,- pro Jahr, bei Bau eines Niedrigenergiehauses erhält man maximal DM 400,- pro Jahr. Beide Zulagen sind davon abhängig, daß die Ökomaßnahme bis 01.01.1999 abgeschlossen ist; die Förderung beträgt jeweils acht Jahre.
