Lexikon E
Effektivzins bis Erbpacht
Effektivzins
Nach der Preisgabenverordnung (PAngV) muß bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit "anfänglicher effektiver Jahreszins" bezeichnet. Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Nominalzins, dem Auszahlungskurs, der Tilgung, der Tilgungsverrechnung (soweit der Termin der Tilgungsverrechnung von den Zahlungsterminen abweicht) und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt.
Mit Hilfe des Effektivzinses können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden. Auch die übrigen in die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren) müssen für einen zutreffenden Preisvergleich identisch sein.
Eigenheimzulage
Die Bildung von Wohneigentum wird vom Staat seit dem 01.01.1996 durch die Gewährung einer sogenannten Eigenheimzulage gefördert. Die Gesetzliche Grundlage bildet das Eigenheimzulagengesetz, das den früheren §10e EStG ersetzt. Die neue Förderung wird nicht in Form einer Steuervergünstigung, sondern als echte Zulage gewährt, die von den Finanzämtern an alle Bürger (innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen) acht Jahre lang in gleicher Höhe ausgezahlt wird. Die staatliche Hilfe besteht aus einer Grundförderung, der Kinderzulage und zusätzlichen Anreizen für ökologische Baumaßnahmen. Ferner können vor dem Einzug anfallende Aufwendungen, sog. Vorkosten, in begrenzter Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Die Eigenheimzulage wurde zum 31.12.2005 abgeschafft.
Eigenkapital
Bei einer Baufinanzierung gelten als Eigenkapital Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Bausparguthaben (soweit sie zuteilungsreif sind, also ohne Zwischenfinanzierung sofort zur Verfügung stehen) und der Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren.
Im weiteren Sinne rechnen zu den Eigenmitteln das bereits bezahlte Grundstück, bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen, Verwandtendarlehen, Arbeitgeberdarlehen, öffentliche Zuschüsse sowie Eigenleistungen/Verwandtenhilfe.
Damit die Belastung tragbar bleibt, sollten bei der Baufinanzierung ca. 20 bis 30% der Herstellungs- oder Erwerbskosten durch Eigenkapital gedeckt sein.
Finanzierungsplan.
Eigenleistungen
Selbsthilfearbeiten, mit denen entsprechende Handwerkerlohnkosten eingespart werden, können der Bauherr, seine Angehörigen, Nachbarn, Arbeitskollegen und Bekannte erbringen. Eigenleistungen können andere Eigenmittel (Eigenkapital) jedoch nur begrenzt ersetzen.
Eigennutzung
Nutzung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Wichtig insbesondere als Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage.
Einbauten bewegliche Gegenstände
Ein vom Finanzamt festgesetzter Richtwert für die Bemessung verschiedener Steuern, insbesondere der Grundsteuer.
Einkommensnachweise
Zu den Einkommensnachweisen gehören Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheide, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie andere zum Nachweis eines Einkommens geeignete Belege.
Die Einkommensnachweise dienen im Rahmen der Bonitätsprüfung zur Ermittlung der tragbaren monatlichen Belastung.
Einliegerwohnung
Kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus.
Beratung beim Hauskauf: Immobilien-Gutachter von Der Hausinspektor.
Erbpacht
Erbbaurecht ist ein zeitlich (in der Regel auf 99 Jahre) begrenztes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen.
Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den Banken wie ein eigenes Grundstück beliehen.
Das Erbbaurecht begründet das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen.
Es stellt ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht dar und stellt den Erbbauberechtigten während der Dauer des Rechtes einem Eigentümer weitgehend gleich.
Das Erbbaurecht ist sowohl veräußerlich als auch vererblich. Rechtlich stellt das Erbbaurecht eine Belastung des Grundstücks dar und bedarf der Eintragung im Grundbuch.
Die wirtschaftliche Bedeutung des Erbbaurechts liegt darin, dass der Bauherr keinen Grundstückskaufpreis aufbringen muss, sondern vielmehr auf einem fremden Grundstück bauen darf.
Während der Dauer des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer einen sogenannten Erbbauzins zu bezahlen. Nach Ablauf des Erbbaurechtes endet die eigentumsgleiche Rechtsstellung des Erbbauberechtigten mit der Folge, dass das uneingeschränkte Eigentum am Gebäude nunmehr dem Grundstückseigentümer zusteht. Für diesen Fall kann eine Entschädigung des Erbbauberechtigten vereinbart werden.
Das Erbbaurecht kann ebenso wie ein Grundstück belastet werden. Es eignet sich damit auch als Beleihungsobjekt im Rahmen der Finanzierung.
Beratung beim Immobilienkauf mit Erbpacht: Hauskauf
mit Erbpacht
Erschließungskosten Herstellungskosten
