Lexikon A

Immobilien: Abschreibung - Asbest

Immobiliengutachter helfen beim Immobilienkauf: Immobiliengutachter

Ablösung Umschuldung

Abnahmeverpflichtung
Verpflichtung des Darlehensnehmers, sich das Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist (Abnahmefrist) auszahlen zu lassen.

 

Abschreibung
Absetzung des Wertverlustes von Wirtschaftsgütern (Absetzung für Abnutzung = AfA), insbesondere von Gebäuden, durch Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die einzelnen Jahre der Nutzung.

-lineare
Absetzung in jährlich gleichen Beträgen. Bei ganz oder teilweise vermieteten Wohngebäuden können gemäß §167;7 Abs. 4 EStG jährlich 2% (bzw. 2,5% bei vor 1925 hergestellten Gebäuden) der Herstellungs-/ Anschaffungskosten (ohne den Wert des Grundstücks), die dem vermieteten Gebäudeteil zuzurechnen sind, von den Einkünften abgesetzt werden.
Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die ein Bauantrag nach dem 31.03.1995 gestellt wurde, werden über 25 Jahre mit 4% jährlich abgeschrieben, vgl. §7 Abs. 4 Nr. 1 EStG.

-degressive
Absetzung in abnehmenden Beträgen. Bei Wohngebäuden, die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß §7 Abs.5 EStG in den ersten 8 Jahren 5%, in den folgenden 6 Jahren 2% und in den anschließenden 36 Jahren jeweils 1,25% der auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungs-/Anschaffungskosten abgesetzt werden. Ein Erwerber kann degressive Abschreibung nur beantragen, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat.
Soweit ein Wohngebäude bis zum 28.02.1989 angeschafft bzw. im Falle der Herstellung ein Bauantrag bis zu diesem Datum gestellt wurde, gelten folgende Abschreibungssätze: In den ersten acht Jahren 5%, in den folgenden sechs Jahren je 2,5% und in den darauf folgenden 36 Jahren je 1,25%.
Für Betriebsgebäude im Besitz von Privatpersonen ist eine degressive Abschreibung nur noch möglich, wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrags hergestellt und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor dem 01.01.1995 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden ist. Erfolgten die Herstellung bzw. die Anschaffung zu späteren Zeitpunkten, kann nur noch eine lineare AfA in Höhe von 4% gemäß §7 Abs.4 Nr.1 EStG in Anspruch genommen werden.

Absetzung für Abnutzung (AfA) Abschreibung

Abtretung
Übertragung eines Rechtes auf einen neuen Gläubiger (Darlehensgeber). Bei der Baufinanzierung spielt die Abtretung folgender Rechte eine Rolle:
Abtretung einer Grundschuld. Praktisch bedeutsam ist die Abtretung einer Grundschuld besonders bei Umschuldungen. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld im Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers. Dieser wird jedoch erwarten, daß die Bedingungen der abzutretenden Grundschuld seinen Anforderungen entsprechen (Zinssatz, Nebenleistungen, Vollstreckbarkeit). Auch die Teilabtretung von Grundschulden ist möglich. Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen (Tilgungsaussetzung).
Abtretung der Ansprüche aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen (Tilgungsaussetzung).

 

Allgemeine Darlehensbedingungen
Von der Bank vorformulierte Vertragsbestimmungen, die grundsätzlich für alle Kunden bei der Abwicklung eines Darlehens gelten.

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Amortisation Tilgung

Amtlicher Lageplan Katasterpapiere

Anfänglicher effektiver Jahreszins Effektivzins

Annahmeerklärung Zusage

Annuitätendarlehen
Annuitätendarlehen (auch Amortisations- oder Tilgungsdarlehen) sind die bei der Baufinanzierung meist verwendete Darlehensform. Die Bezeichnung kommt von der Art der Verzinsung und Tilgung der Darlehen mit einer gleichbleibenden Jahresleistung (Annuität). Der Kreditnehmer zahlt dabei bis zur vollen Rückzahlung des Darlehens eine gleichbleibende Jahresleistung, die sich aus dem Zins- und Tilgungssatz in Prozent des Darlehens (Nominalbetrag) errechnet. Mit fortschreitender Tilgung vermindert sich der in der Jahresleistung enthaltene Zinsanteil, während der Tilgungsanteil entsprechend steigt Jahresleistung. Die Annuitiät wird je nach vertraglicher Vereinbarung in gleichen vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen gezahlt (Vierteljahres- oder Monatsraten).

Anschaffungskosten Herstellungskosten

Asbest
Asbest ist als krebserregender Arbeitsstoff eingestuft und die Anwendung seit 1982 untersagt: Die mikroskopisch kleinen Fasern können sich in der Lunge festsetzen und dort zu chronischen Entzündungen führen - mit der Langzeitfolge von Lungenkrebs. Wegen seiner Unempfindlichkeit gegen Hitze, Feuer, Kälte, Lärm und Chemikalien ist Asbest als Baustoff viel verarbeitet worden. Im Haus kommt dieser Stoff vor allem in älteren Nachtspeicherheizungen und Etnernitplatten an der Außenfassade vor.

Asbest in Nachtspeicherheizungen und Außenfassaden
Besonders beim Umgang mit schwachgebundenem Asbest (z.B. in Nachtspeicheröfen, alten Toastern, Eternitplatten, Warmhalteplatten und Durchlauferhitzern) ist äußerste Vorsicht geboten. Erkundigen Sie sich bitte beim Hersteller, ob das Gerät Asbest enthält. Die Entsorgung der Asbesthaltigen Geräte oder Platten ist kompliziert und daher sehr kostspielig.

Auflassung
Zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück ist neben dem vorhergegangenen notariellen Kaufvertrag die Einigung des Eigentümers und des Erwerbers mit dem Notar erforderlich. Diese Erklärung vor dem Notar über den Grundstücksübergang (=Auflassung) nennt man daher Auflassungserklärung.

Auflassungsvormerkung
Vorstufe zur Auflassung. Die Vormerkung ist ein dingliches Recht am Eigentumserwerb. Aus folgenden Gründen ist eine Auflassungsvormerkung unbedingt notwendig.
Sie schützt vor Wiederverkauf durch den Eigentümer,
bei unsicherer Finanzlage seitens des Eigentümers,
höhere Grundschulen im Grundbuch vom Verkäufer als der Kaufpreis,
beim Kauf eines Neubaus - Konkursfest,
bei direkter Kaufpreiszahlung ohne Notaranderkonto,
bei Teilkaufpreiszahlungen z.B. bei einer Vorauszahlung oder Teilzahlung des Kaufpreises an den Eigentümer beim Notar.

Aufwendungsdarlehen/-zuschüsse öffentliche Förderung des Wohnungsbaus

Ausbauhaus Fertighaus

Auszahlung
Die Auszahlung (Valutierung) des Darlehens erfolgt erst, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird das Darlehen ausnahmsweise schon vorher ausgezahlt (z. B. auf Notaranderkonto oder gegen Notarbestätigung), so wird zum Ausgleich für den höheren Aufwand und das Risiko häufig ein Vorvalutierungszuschlag (Vorfälligkeitsentschädigung) erhoben.
Bei fertigen Gebäuden wird das Darlehen üblicherweise in einem Betrag, bei Neubauten entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen ausgezahlt.

Auszahlungskurs
Prozentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), den der Darlehensnehmer nach Abzug des vereinbarten Damnums erhält.

Auszahlungsvoraussetzungen
Banken zahlen ein Darlehen erst dann aus, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt und entsprechende Nachweise vorgelegt worden sind. Hierzu gehören vollständig unterzeichnete Darlehensverträge, Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch sowie sonstige von der Bank gemäß den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls verlangte Urkunden und Nachweise, wie z. B. Grenzatteste und Bauschein.
Siehe auch Auszahlung.

Avalgebühr Bürgschaftsgebühr

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